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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen
uns und unseren Kunden abgeschlossen Vertrages. Sie gelten auch für
alle zukünftigen Geschäfte. Mündliche Abmachungen und
Sonderregelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung
und gelten nur für den Einzelfall.
2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben,
in Euro (€) frei Verwendungsstelle. Soweit Lieferungen frachtfrei
Station oder frachtfrei Baustelle erfolgen, gelten diese als erfüllt,
sobald sie an der Erzeugungsstätte dem Spediteur, dem Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen
oder Anstalt übergeben worden sind. Die Bedingung "frachtfrei"
bedeutet, dass der Verkäufer die Kosten für den Transport
übernimmt, jedoch nicht das mit demselben verbundene Transportrisiko.
Dieses gilt auch, wenn der Verkäufer die Ware im eigenen Fahrzeug
versendet.
3. Maßgebend für die Menge ist das vom Verkäufer
bei der Verladung festgestellte und auf dem Lieferschein vermerkte
Messergebnis.
Bis zu 5% Eintrocknung sind üblich und gehen nicht zu Lasten
des Verkäufers.
4. Der Verkäufer ist vom vereinbarten Liefertermin entbunden,
wenn aufgrund schlechten Wetters oder technischer Schwierigkeiten
das Bereitstellen des Fertigrasens unmöglich ist. Eine Haftung
des Verkäufers für Kosten und Schäden wegen Lieferverzögerungen
oder notwendig werdender Stornierungen aus o.g. Gründen ist ausgeschlossen.
Stornierungen sind dem Käufer so früh wie möglich mitzuteilen.
Stornierungen des Käufers sind dem Verkäufer bis 12.00 Uhr
mittags vor dem Tag der Lieferung mitzuteilen. Geschieht dieses nicht,
kann der Verkäufer den vollen Kaufpreis einfordern, sofern die
Ware schon geschält ist.
5. Sofern eine abweichende schriftliche Vereinbarung nicht
getroffen ist, sind unsere Lieferungen zahlbar netto Kasse spätestens
14 Tage nach dem Rechnungsdatum.
6. Der Fertigrasen wird im Allgemeinen unverpackt geliefert.
7. Jede Lieferung ist unverzüglich nach Übernahme
zu untersuchen. Hierbei erkennbare Mängel sind spätestens
innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware telefonisch oder schriftlich
zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen
unverzüglich nach Kenntnis des Mangels gerügt werden, jedoch
innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist. Insbesondere ist der
Käufer verpflichtet, die gelieferte Menge sofort bei Empfang
der Ware zu kontrollieren. Evtl. festgestellte Mindermengen sind innerhalb
24 Stunden telegrafisch oder schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen
und auf dem Empfangsschein zu vermerken. Spätere Einwendungen
- auch aufgrund amtlicher Aufmaße - werden nicht anerkannt.
8. Für die botanische Zusammensetzung des Fertigrasens
und für dessen Anwachsen wird keine Gewähr übernommen.
Es wird auch nicht gehaftet für Schäden und Unfälle,
die durch Loslösung oder Abrutschen von an Böschungen verpflanzten
Rasensoden entstehen.
Es kann auch nicht dafür garantiert werden, dass der Rasen frei
von Poaannua ist (einjährige Rispe, blühend). Einzelne Fremdgräser
wie zum Beispiel Holcus lanatus (Honiggras usw.) sind beim Verlegen
unbedingt auszuschneiden. Eine Reklamation wegen Fremdgräsern
ist ausgeschlossen.
9. Der Verkäufer haftet für rechtzeitig gerügte
Mängel jeglicher Art mit keiner höheren Summe als dem anteiligen
Rechnungsbetrag, die dem bemängelten Lieferungsanteil entspricht.
Eine Haftung und Schadensersatz über diesen Rechnungsbetrag hinaus
ist ausgeschlossen und die Haftungseinschränkung gilt auch für
den Fall, dass eine andere Ware als die vereinbarte geliefert wird.
10. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware bis
zu ihrer vollständigen Bezahlung. Falls der Käufer von erfolgter
Bezahlung gelieferter Ware seine Zahlung einstellt, hat der Verkäufer
die in §46 der Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung
bzw. Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung. Der Käufer ist
bis zur völligen Zahlung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
zur Verfügung über die Ware nur im Wege des Verkaufs im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen angemessene Gegenleistung
berechtigt. Der Käufer ist nicht berechnet, die Ware zu verpfänden
oder die Sicherungen zu übereignen. Der Käufer verpflichtet
sich, dem Verkäufer unverzüglich über etwaige Pfändungen
Mitteilung zu geben. Bei angewachsenem Fertigrasen erwirbt der Verkäufer
das Miteigentum gemäß §947des BGB. Die Forderung aus
der Weiterveräußerung der Ware geht mit ihrer Entstehung
auf den Verkäufer bis zu dessen voller Befriedigung über.
11. Werden dem Verkäufer nach Kaufabschluss Umstände
bekannt, die Bedenken in der Kreditwürdigkeit des Käufers
gerechtfertigt erscheinen lassen, bezahlt der Käufer insbesondere
nicht pünktlich, so kann der Verkäufer auch anderen Vereinbarungen
entgegen gegen Nachnahme liefern, oder verlangen, dass der Kaufpreis
im Voraus bezahlt wird. Die Absicht, gegen Nachnahme zu liefern, hat
der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
Lehnt der Käufer die Vorauszahlung oder Lieferung gegen Nachnahme
ab, so braucht der Verkäufer nicht zu liefern.
12. Der Fahrer hat sich zu versichern, dass die Nutzlast seines
Fahrzeuges nicht überschritten wird und ist für die ordnungsgemäße
Ladungssicherung alleine verantwortlich.
13. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bedingungen. |
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