Rasenschule Maas
   
     

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
  1. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossen Vertrages. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte. Mündliche Abmachungen und Sonderregelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den Einzelfall.

2. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro (€) frei Verwendungsstelle. Soweit Lieferungen frachtfrei Station oder frachtfrei Baustelle erfolgen, gelten diese als erfüllt, sobald sie an der Erzeugungsstätte dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt übergeben worden sind. Die Bedingung "frachtfrei" bedeutet, dass der Verkäufer die Kosten für den Transport übernimmt, jedoch nicht das mit demselben verbundene Transportrisiko. Dieses gilt auch, wenn der Verkäufer die Ware im eigenen Fahrzeug versendet.

3. Maßgebend für die Menge ist das vom Verkäufer bei der Verladung festgestellte und auf dem Lieferschein vermerkte Messergebnis.
Bis zu 5% Eintrocknung sind üblich und gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.

4. Der Verkäufer ist vom vereinbarten Liefertermin entbunden, wenn aufgrund schlechten Wetters oder technischer Schwierigkeiten das Bereitstellen des Fertigrasens unmöglich ist. Eine Haftung des Verkäufers für Kosten und Schäden wegen Lieferverzögerungen oder notwendig werdender Stornierungen aus o.g. Gründen ist ausgeschlossen. Stornierungen sind dem Käufer so früh wie möglich mitzuteilen.
Stornierungen des Käufers sind dem Verkäufer bis 12.00 Uhr mittags vor dem Tag der Lieferung mitzuteilen. Geschieht dieses nicht, kann der Verkäufer den vollen Kaufpreis einfordern, sofern die Ware schon geschält ist.

5. Sofern eine abweichende schriftliche Vereinbarung nicht getroffen ist, sind unsere Lieferungen zahlbar netto Kasse spätestens 14 Tage nach dem Rechnungsdatum.

6. Der Fertigrasen wird im Allgemeinen unverpackt geliefert.

7. Jede Lieferung ist unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen. Hierbei erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware telefonisch oder schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich nach Kenntnis des Mangels gerügt werden, jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Menge sofort bei Empfang der Ware zu kontrollieren. Evtl. festgestellte Mindermengen sind innerhalb 24 Stunden telegrafisch oder schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen und auf dem Empfangsschein zu vermerken. Spätere Einwendungen - auch aufgrund amtlicher Aufmaße - werden nicht anerkannt.

8. Für die botanische Zusammensetzung des Fertigrasens und für dessen Anwachsen wird keine Gewähr übernommen. Es wird auch nicht gehaftet für Schäden und Unfälle, die durch Loslösung oder Abrutschen von an Böschungen verpflanzten Rasensoden entstehen.
Es kann auch nicht dafür garantiert werden, dass der Rasen frei von Poaannua ist (einjährige Rispe, blühend). Einzelne Fremdgräser wie zum Beispiel Holcus lanatus (Honiggras usw.) sind beim Verlegen unbedingt auszuschneiden. Eine Reklamation wegen Fremdgräsern ist ausgeschlossen.

9. Der Verkäufer haftet für rechtzeitig gerügte Mängel jeglicher Art mit keiner höheren Summe als dem anteiligen Rechnungsbetrag, die dem bemängelten Lieferungsanteil entspricht. Eine Haftung und Schadensersatz über diesen Rechnungsbetrag hinaus ist ausgeschlossen und die Haftungseinschränkung gilt auch für den Fall, dass eine andere Ware als die vereinbarte geliefert wird.

10. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung. Falls der Käufer von erfolgter Bezahlung gelieferter Ware seine Zahlung einstellt, hat der Verkäufer die in §46 der Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung. Der Käufer ist bis zur völligen Zahlung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zur Verfügung über die Ware nur im Wege des Verkaufs im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen angemessene Gegenleistung berechtigt. Der Käufer ist nicht berechnet, die Ware zu verpfänden oder die Sicherungen zu übereignen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer unverzüglich über etwaige Pfändungen Mitteilung zu geben. Bei angewachsenem Fertigrasen erwirbt der Verkäufer das Miteigentum gemäß §947des BGB. Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware geht mit ihrer Entstehung auf den Verkäufer bis zu dessen voller Befriedigung über.

11. Werden dem Verkäufer nach Kaufabschluss Umstände bekannt, die Bedenken in der Kreditwürdigkeit des Käufers gerechtfertigt erscheinen lassen, bezahlt der Käufer insbesondere nicht pünktlich, so kann der Verkäufer auch anderen Vereinbarungen entgegen gegen Nachnahme liefern, oder verlangen, dass der Kaufpreis im Voraus bezahlt wird. Die Absicht, gegen Nachnahme zu liefern, hat der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Lehnt der Käufer die Vorauszahlung oder Lieferung gegen Nachnahme ab, so braucht der Verkäufer nicht zu liefern.

12. Der Fahrer hat sich zu versichern, dass die Nutzlast seines Fahrzeuges nicht überschritten wird und ist für die ordnungsgemäße Ladungssicherung alleine verantwortlich.

13. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bedingungen.
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